Sonnenuntergang von der Terrasse der Villa Roma

“Immobilienbewohner” Status in Kuba

Der Status von “Immobilienbewohner” oder “Immobilienbewohner” in Kuba wird durch den Kauf einer Immobilie in a erworben “Immobilienkomplex, der von einem autorisierten kubanischen Unternehmen gebaut und verwaltet wird.” (Immobilie). Dieser Prozess erfordert keine bestimmte vorherige Einwanderungskategorie und gewährt einen besonderen Aufenthaltsstatus, der von der kubanischen Regierung anerkannt wird.

Die rechtlichen Grundlagen für diesen Status sind verankert in Gesetz 118, das im März in Kraft getretene Gesetz über ausländische Investitionen 29, 2014. Dieses Gesetz ermöglicht es ausländischen Investoren, in Immobilien zu investieren und Eigentum oder andere dingliche Rechte zu erwerben. Ausländische Investoren können diese Immobilien zu Wohnzwecken oder für den Tourismus nutzen, unter anderem. Entsprechend Artikel 17 des Gesetzes 118, Ein ausländischer Investor hat das Recht, in Immobilien zu investieren und sich Eigentum an Komplexen zu sichern, die von autorisierten kubanischen Unternehmen verwaltet werden.

Diesem Rahmen folgen, die Umsetzung der “Immobilienbewohner” Der Status wird durch geregelt Vorsätze 4 Und 47, herausgegeben im Mai 26, 2014, vom Tourismus- und Innenministerium der kubanischen Regierung. Diese Resolutionen beschreiben das Verfahren zur Genehmigung von Aufenthaltsanträgen für Ausländer oder Staatenlose, die Eigentümer oder Mieter von Immobilien in Kuba sind, sowie für ihre ausländischen Familienangehörigen.

Der Prozess des Erhaltens “Immobilienbewohner” Der Status beginnt mit dem Kauf einer Immobilie in einem “Immobilienkomplex, der von einem autorisierten kubanischen Unternehmen gebaut und verwaltet wird.” Direkt nach dem Kauf, Der ausländische Käufer muss dies beantragen “Immobilienbewohner” Status. Dieser Antrag wird beim Direktor des Unternehmens eingereicht, das den Immobilienkomplex verwaltet, wer es dann weiterleitet, zusammen mit der erforderlichen Dokumentation, an das Verfahrensbüro des Tourismusministeriums. Das Amt ist verpflichtet, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.

Referenzierte Gesetze

GesetzesnummerBeschreibung
Gesetz 118Das Gesetz über ausländische Investitionen erlaubt ausländischen Investoren, in Immobilien zu investieren.
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Auflösung 4 (2014)Reguliert das Genehmigungsverfahren für Aufenthaltsanträge ausländischer Immobilieneigentümer und ihrer Familien.
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RLösung 47 (2014)Einzelheiten zum Gewährungsverfahren “Immobilienbewohner” Status für ausländische Immobilienkäufer bei bestimmten Immobilienentwicklungen.
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